Allgemeine Einkaufsbedingungen der extrutec GmbH mit Sitz in Moos

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Alle Lieferungen, Leistungen (auch die Herstellung von Werken) und Angebote gegenüber der extrutec GmbH („extrutec“) durch Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Inlandsgeschäfte („Einkaufsdingungen“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung von extrutec gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass extrutec in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
    2. Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als extrutec ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn extrutec in Kenntnis der AGB des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt. Im Übrigen ist die Geltung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten ausgeschlossen, auch wenn extrutec diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn extrutec auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
    3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Rücktritt), die nach Vertragsschluss vom Lieferanten abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
    4. Bezugnahmen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in den Einkaufsbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Bezugnahme, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
    1. Eine Bestellung von extrutec gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant extrutec zum Zwecke der www.extrutec-gmbh.de 2/12 Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
    2. Der Lieferant ist gehalten, eine Bestellung von extrutec innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Für den Ablauf der Frist ist der Zugang der Bestätigung oder Ware bei extrutec maßgeblich. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch extrutec.
    3. Ergänzungen oder Änderungen der Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch extrutec.
    4. extrutec ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist mindestens einen Monat beträgt. Die durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten werden von extrutec erstattet. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird extrutec die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich anzeigen.
    5. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von extrutec Unteraufträge an Dritte (z. B. Subunternehmer) zu erteilen. Die unberechtigte Unterbeauftragung von Dritten berechtigt extrutec, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
    6. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
    7. extrutec ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn die bestellten Produkte im Geschäftsbetrieb von extrutec aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z. B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) von extrutec nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwendet werden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
  3. Liefer- und Leistungsfristen und -termine
    1. Die von extrutec in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 14 Tage ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, extrutec unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
    2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es – vorbehaltlich einer abweichenden Lieferanschrift – auf den Eingang bei extrutec an.
    3. Vorablieferungen und Vorableistungen sowie Lieferungen und Leistungen nach dem vereinbarten Termin sind nur mit Zustimmung von extrutec zulässig. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche durch extrutec.
    4. extrutec ist nicht verpflichtet, Teilleistungen oder Teillieferungen anzunehmen. Im Falle vereinbarter Teillieferungen oder Teilleistungen ist im Lieferschein die verbleibende, noch zu liefernde Menge aufzuführen.
    5. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Recht von extrutec – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in 3. bleiben unberührt.
    6. Ist der Lieferant in Verzug, kann extrutec – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. extrutec bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist bzw. dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. extrutec ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Lieferumfang, Versand, Gefahrübergang, Abnahme und Transportversicherung
    1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von extrutec in Moos zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
    2. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) von extrutec beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat extrutec hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist extrutec eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst mit Übergabe an extrutec am Erfüllungsort auf extrutec über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich extrutec im Annahmeverzug befinden. Die in § 640 Abs. 2 S. 1 BGB geregelte fiktive Abnahme ist ausgeschlossen.
    4. Für den Eintritt des Annahmeverzuges von extrutec gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von extrutec (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät extrutec in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn extrutec zur Mitwirkung verpflichtet ist und extrutec das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
    5. Sofern extrutec aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Pandemien oder ähnliche Ereignisse) oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer, unvermeidbarer und außerhalb des Einflussbereichs von extrutec liegender und von extrutec nicht zu vertretender Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialoder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Angriffe Dritter auf das IT-System von extrutec trotz Einhaltung der üblichen Sorgfalt, Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts) seine Leistungsverpflichtungen nicht einhalten kann, ist extrutec für die Dauer dieser Ereignisse von der Abnahmepflicht befreit. extrutec wird den Lieferanten hierüber rechtzeitig benachrichtigen. Bei längerer Dauer eines solchen Ereignisses ist extrutec berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten Ersatzansprüche zustünden, gleich aus welchen Gründen. Alternativ ist extrutec berechtigt, den Abnahmezeitpunkt zu bestimmen, ohne dass sich dadurch eine Vorfälligkeit für Forderungen des Lieferanten ergibt, sofern die Bestimmung für den Lieferanten nicht unzumutbar ist.
    6. Der Lieferant hat seine Lieferungen sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie zu versichern und hierbei alle maßgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die extrutec aus der unsachgemäßen oder ungenügenden Verpackung, Versendung oder Versicherung entstehen.
    7. Der Lieferant ist verpflichtet, einschlägige Exportbeschränkungen einzuhalten.
  5.  Preise
    1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
    2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
    3. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf das Verlangen von extrutec hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
  6. Zahlungsbedingungen
    1. Rechnungen des Lieferanten müssen für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Angaben enthalten und müssen an die E-Mail-Adresse invoice@extrutec-gmbh.de versendet werden.
    2. Zahlungen von extrutec erfolgen vorbehaltlich der Rechnungsprüfung durch Überweisung auf das vom Lieferanten benannte Konto. extrutec ist nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen zu vergüten, die nicht im Einklang mit der Bestellung erfolgt sind.
    3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn extrutec Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant extrutec 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von extrutec eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist extrutec nicht verantwortlich. Fällt das Ende der in S. 1 und 2 genannten Zahlungsfristen auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, hat die Zahlung am darauf folgenden Werktag zu erfolgen.
    4. extrutec schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen extrutec in gesetzlichem Umfang zu. extrutec ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange extrutec noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
    6. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
    7. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen extrutec und dem Lieferanten ist extrutec berechtigt, die Zahlung strittiger Rechnungen bis zur Klärung der Meinungsverschiedenheit zurückzuhalten.
  7.  Geheimhaltung
    1. Die Bestellungen von extrutec sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich, darüber hinaus, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen zu verwenden.
    2. Der Lieferant darf im Rahmen von Werbematerialien, bei der Angabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen den Firmennamen, das Logo oder Marken von extrutec nun nennen, abbilden oder in sonstiger Weise verwenden, wenn extrutec dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
    3. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich extrutec Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an extrutec zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
    4. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die extrutec dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
    5. Etwaige Unterlieferanten hat der Lieferant entsprechen den obigen Bestimmungen zu verpflichten.
    6. extrutec ist berechtigt, die Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsvorschriften zu verlangen.
  8. Untersuchungspflicht, Mangelhaftigkeit, Mängelrüge, Rechte von extrutec bei Mängeln, Verjährung
    1. Für die Rechte von extrutec bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf extrutec die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von extrutec – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von extrutec, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
    3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist extrutec bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen extrutec Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn extrutec der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von extrutec beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von extrutec unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von extrutec im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von extrutec gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
    5. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen von extrutec gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche von extrutec verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, extrutec musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
    6. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von extrutec auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet extrutec jedoch nur, wenn extrutec erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
    7. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von extrutec und der Regelungen in Abs. 5 gilt was folgt. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl von extrutec durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von extrutec gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann extrutec den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für extrutec unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird extrutec den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit schon vorab, unterrichten.
    8. Im Übrigen ist extrutec bei einem Sachoder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat extrutec nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
    9. Der Lieferant steht für kauf- oder werkvertragliche Mängel für einen Zeitraum von drei Jahren ab Gefahrübergang ein. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen extrutec geltend machen kann. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
    10. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet extrutec nicht auf Gewährleistungsansprüche.
  9. Produzentenhaftung
    1. Der Lieferant hat seine Lieferungen genausten auf Mängel zu prüfen und alles zu tun, um eine Produkthaftung zu vermeiden.
    2. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er extrutec insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    3. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von extrutec durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird extrutec den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    4. Die Schadensersatzpflicht im Rahmen von Ziff. 9 umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion zur Schadensverhütung, wenn dies in der jeweiligen Situation als tunlich anzusehen war. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  10. Qualität und Sicherheit
    1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, einschlägige Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten und Standards einzuhalten.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
    3. Der Lieferant sichert zu, für alle in Deutschland zu erbringenden Dienst- und Werkleistungen stets sämtliche Anforderungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in jeweils aktueller Fassung zu erfüllen und dies auch von seinen Unterlieferanten einzufordern und zu überwachen. Auf Verlangen hat er hierzu geeignete Auskünfte und Bestätigungen vorzulegen. Im Falle seines Verstoßes gegen das MiLoG hat der Lieferant extrutec von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und für entstehende Schäden einzustehen.
    4. Der Lieferant ist verpflichtet, extrutec auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse hinzuweisen und für jede gelieferte Ware eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften zuzusenden.
    5. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 10 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
    6. Die Kosten von Konformitätserklärungen, Ursprungszeugnisse oder sonstiger Zertifizierungsnachweise trägt der Lieferant. Die Konformitätserklärungen sind extrutec mit jeder Lieferung in deutscher und englischer Sprache unverzüglich vorzulegen.
    7. extrutec ist bei Einhaltung einer rechtzeitigen Ankündigungsfrist während der üblichen Geschäftszeiten berechtigt, den laufenden Geschäftsbetrieb des Lieferanten und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen zu kontrollieren und zu überwachen. Sofern für extrutec ein berechtigtes Interesse besteht, hat extrutec außerdem das Recht auf Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen des Lieferanten. Der Lieferant ist in diesem Rahmen nicht zur Offenbarung von Betriebsgeheimnissen verpflichtet.
  11. Ersatzteile und Lieferbereitschaft
    1. Der Lieferant ist verpflichtet, extrutec für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzungsdauer, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Lieferung, Ersatzteile zu angemessenen Konditionen zu liefern.
    2. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist oder während dieser Frist die Lieferung der Ware ein, hat er extrutec darauf hinzuweisen und extrutec eine Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu angemessenen Konditionen zu geben.
  12. Gewerbliche Schutzrechte
    1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine gewerblichen Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, extrutec von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen extrutec wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und extrutec alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
    3. Weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an extrutec gelieferten Produkte bleiben unberührt.
  13. Abtretung
    1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
  14. Eigentumsvorbehalt
    1. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für extrutec vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch extrutec, so dass extrutec als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
    2. Die Übereignung der Ware auf extrutec hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt extrutec jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. extrutec bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
  15. Software
    1. Enthält der Liefergegenstand für extrutec erstellte Software, so räumt der Lieferant extrutec ohne besondere Vergütung das Recht ein, die Software konzernweit einzusetzen, beliebig zu vervielfältigen und gemeinsam mit dem Liefergegenstand Dritten weltweit unentgeltlich zu überlassen.
    2. Zum Zwecke der Wartung und Weiterentwicklung ist extrutec zur Rückübersetzung der Software berechtigt.
    3. Etwaig vereinbarte Vergütungen für Softwareleistungen wird erst mit Durchführung eines förmlichen Abnahmeverfahrens mit schriftlicher Abnahmeerklärung durch extrutec fällig.
  16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische-Klausel
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Vertragsparteien ist Moos (Bundesrepublik Deutschland), der Sitz von extrutec. Abweichend von Satz 1 ist extrutec jedoch berechtigt, den Lieferanten auch vor den Gerichten am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
    2. Für diese Einkaufsbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
    3. Soweit der Vertrag oder diese Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
    4. Die Verträge mit dem Lieferanten werden ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache geschlossen, abhängig davon, ob extrutec die Bestellung deutschsprachig oder englischsprachig abgibt. Erfolgt die Bestellung von extrutec in deutscher Sprache, ist dementsprechend ausschließlich die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Erfolgt die Bestellung von extrutec in englischer Sprache, ist ausschließlich die englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (General Terms and Conditions of Purchase) maßgeblich.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte der extrutec GmbH mit Sitz in Moos

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der extrutec GmbH („extrutec“) gegenüber den in Abs. 1.3 genannten Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten  die Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass extrutec in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    2. Die Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als extrutec ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn extrutec in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Übrigen ist die Geltung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausgeschlossen, auch wenn extrutec diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
    3. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber den außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem ausländischen öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
    4. Gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte“ von extrutec.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Rücktritt, Minderung oder Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
    6. Bezugnahmen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in den Lieferbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Bezugnahme, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
    1. Angebote von extrutec sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden durch extrutec Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen
    2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist extrutec berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
    3. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von extrutec zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. extrutec kann die Annahme auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklären.
    4. Mündliche Zusagen von extrutec vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Warenbeschreibungen, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt
    1. Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigem dem Kunden von extrutec überlassenen Informationsmaterial (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sowie produktbeschreibende Angaben (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Garantien müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
    2. extrutec behält sich Materialänderungen und andere handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, soweit dadurch die vereinbarte Funktion und optische Erscheinung nicht verändert wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
    3. Weitergehende Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von extrutec nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
    4. extrutec behält sich an den dem Kunden übergegebenen Unterlagen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Gegenständen, insbesondere an Kostenvoranschlägen und Mustern alle gegebenenfalls bestehenden Eigentumsrechte, Urheberrechte, Namensrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von extrutec weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von extrutec diese Unterlagen und Gegenstände vollständig an extrutec zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Gegenüber Dritten sind die genannten Unterlagen und Gegenständer geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheim- haltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt ist.Liefer- und Leistungsfristen und -termine
    1. Die von extrutec in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 14 Tage ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, extrutec unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
    2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es – vorbehaltlich einer abweichenden Lieferanschrift – auf den Eingang bei extrutec an.
    3. Vorablieferungen und Vorableistungen sowie Lieferungen und Leistungen nach dem vereinbarten Termin sind nur mit Zustimmung von extrutec zulässig. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche durch extrutec.
    4. extrutec ist nicht verpflichtet, Teilleistungen oder Teillieferungen anzunehmen. Im Falle vereinbarter Teillieferungen oder Teilleistungen ist im Lieferschein die verbleibende, noch zu liefernde Menge aufzuführen.
    5. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Recht von extrutec – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in 3. bleiben unberührt.
    6. Ist der Lieferant in Verzug, kann extrutec – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. extrutec bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist bzw. dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. extrutec ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Liefer- und Leistungsfristen und - termine 
    1. Von extrutec in Aussicht gestellte Liefer- und Leistungsfristen und - termine (auch in Auftragsbestätigungen) sind nur verbindlich, wenn extrutec ausdrücklich eine feste Frist oder einen festen Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart hat.
    2. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger vom Kunden zu beantwortender produktbezogener Fragen sowie der Angabe der von dem Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Leistungen, insbesondere der gewünschten Ausstattung des Liefergegenstandes.
    3. Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang (Ziff. 5.3) bewirkenden Umstände eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine. Bei Lieferverzögerungen, die extrutec zu vertreten hat, haftet extrutec nur in dem in Ziff. 9 genannten Umfang.
    4. Sofern extrutec verbindliche Liefer- und Leistungsfristen und -termine aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Pandemien oder ähnliche Ereignisse) oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer, unvermeidbarer und außerhalb des Einflussbereichs von extrutec liegender und von extrutec nicht zu vertretender Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche    Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Angriffe Dritter auf das IT- System von extrutec trotz Einhaltung der üblichen Sorgfalt, Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts) nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen und -termine - auch während eines Verzugs - um die Dauer der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt extrutec dem Kunden unverzüglich mit. Wenn die Störung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird extrutec unverzüglich erstatten. Bei Liefergegenständen, die extrutec nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
  5.  Lieferumfang, Versand, Gefahrenübergang, Abnehme und Transportversicherung
    1. Der Lieferort bestimmt sich nach den zwischen extrutec und dem Kunden vereinbarten Lieferklauseln, die nach der jeweils aktuellen Fassung der Incoterms auszulegen sind. Soweit keine besondere Lieferklausel vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung stets EXW gemäß der aktuellen Fassung der Incoterms am Sitz von extrutec. Wird die Ware zum Kunden befördert, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Die Wahl der Versandart und des Versandwegs liegt im freien Ermessen von extrutec.
    2. extrutec kann aus begründetem Anlass Teillieferungen und/oder - leistungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, die Lieferung der restlichen bestellte Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, extrutec erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
    3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware diesem zur Verfügung gestellt worden ist. Wird die Ware zum Kunden befördert, geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der erste Beförderer die Ware entgegennimmt. Verzögert sich die Beförderung der Ware in Folge von Umständen, die extrutec nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
    4. Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden. Im Schadenfalle tritt extrutec die Ansprüche aus der Versicherung an den Kunden Zug um Zug gegen Erbringung der vertraglichen Leistung des Kunden (einschließlich Erstattung der Versicherungsprämie) ab.
      • die Lieferung und, sofern extrutec auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
      • extrutec dies dem Kunden unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
      • seit der Lieferung oder Installation zwölfDie Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von extrutec über die Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme nicht bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigern. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
      • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines extrutec angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
    5. Für den Fall, dass der Kunde sich in Bezug auf die Liefergegenstände in Annahmeverzug befindet, ist extrutec berechtigt, dem Kunden sämtliche, durch die nicht rechtzeitige Annahme der Liefergegenstände entstandenen erforderlichen Mehraufwendungen, zu berechnen. Bei Lagerung in den Räumen von extrutec werden Lagerkosten in Höhe von 2% des Warenverkaufswertes pro Monat berechnet.
  6. Preise
    1. Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang ab Werk (EXW) zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, die in dem Angebot in der Auftragsbestätigung von extrutec genannt ist.
    2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von extrutec enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von extrutec zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von extrutec (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
    4. Hat extrutec die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung auch alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.
  7. Zahlungsbedingungen, Kreditwürdigkeit des Kunden
    1. Rechnungen von extrutec sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung durch den Kunden fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn extrutec über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang).
    2. extrutec ist berechtigt, für Teillieferungen und/oder -leistungen im Sinne der Ziff. 5.2 Teilrechnungen zu erstellen.
    3. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien von extrutec als Zahlungsmittel entgegengenommen. In diesen Fällen gilt die Zahlung erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf dem angegebenen Konto von extrutec als erfolgt. Sämtliche mit der Bezahlung durch Wechsel oder Scheck entstehenden Kosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
    4. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
    5. Mit Ablauf der unter Ziffer 7.1 genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist extrutec unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, Zinsen in Höhe von 7% p. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
    6. Werden extrutec nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen und aufgrund derer eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs von extrutec aus dem Vertrag besteht, ist extrutec berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen nur dann auszuführen, wenn der Kunde eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung leistet und der Kunde etwaige andere fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, beglichen hat. Ferner ist extrutec berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, sofern der Kunde die vorstehenden Leistungen nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erbringt.
    7. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tilgen die bei extrutec eingehenden Zahlungen des Kunden dessen Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit gemäß Ziff.7. 1.
    8. Sofern für den Kunden keine Kreditversicherung zu erlangen ist, ist extrutec berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
  8. Untersuchungspflicht, Mangelhaftigkeit, Mängelrüge, Rechte von extrutec bei Mängeln, Verjährung
    1. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach deren Ablieferung an den Kunden zu untersuchen und etwaige bei Ablieferung der Liefergegenstände erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung, extrutec schriftlich anzuzeigen und dabei die Art des Mangels genau zu bezeichnen. Verdeckte Mängel hat der Kunde extrutec innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls verliert der Kunde in Bezug auf diese Mängel seine Mängelansprüche und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Kunde für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Für die Einhaltung der vorgenannten Wochenfristen genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelanzeige durch den Kunden, sofern die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige extrutec auch tatsächlich zugegangen ist.
    2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, liegt ein Mangel nicht schon dann vor, wenn der Liefergegenstand nicht den im Bestimmungsland gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht oder wenn der Liefergegenstandsich nicht für Zwecke eignet, für die vergleichbare Ware gewöhnlich verwendet wird. Abweichungen einzelner Lieferteile in Oberfläche, Struktur und Farbe stellen, soweit sie produktionstechnisch bedingt und zumutbar sind, ebenfalls keinen Mangel dar.
    3. Kann nach einer Mängelanzeige des Kunden ein Mangel des Liefergegenstandes nicht festgestellt werden, hat der Kunde extrutec die im Zusammenhang mit der Prüfung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzten.
    4. Im Falle einer Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften ist extrutec berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
    5. Soweit die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises verlangen.
    6. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes anstelle der Kaufpreisminderung gemäß Ziff. 8.5 vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Mangel stellt eine wesentliche Pflichtverletzung dar. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, die Vertragswidrigkeit beseitigt wird.
    7. Die Rechte des Kunden bei Mängeln des Liefergegenstandes verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden.
    8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die extrutec aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird extrutec nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen extrutec bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen extrutec gehemmt.
    9. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
    10. Der Kunde ist verpflichtet, extrutec innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren.
  9. Haftung, Schadenersatz
    1. extrutec haftet dem Kunden gegenüber auf Schadensersatz - insbesondere für Vermögensfolgeschäden wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung oder Mangelhaftigkeit de Liefergegenstandes   -   nur im   Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    2. Vorbehaltlich der Regelung von 9.3 haftet extrutec nach den gesetzlichen und vertraglich nicht abänderbaren Produkthaftungsregeln.
    3. Falls extrutec von einem Dritten, der den Liefergegenstand vom Kunden oder über einen oder mehrere Zwischenverkäufer in der Absatzkette erworben hat, wegen eines angeblichen Produktfehlers des Liefergegenstandes nach den Bestimmungen eines ausländischen Rechtes in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, extrutec im Innenverhältnis von sämtlichen gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen des Dritten freizustellen, soweit der Liefergegenstand den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen technischen und sonstigen Normen im Hinblick auf die Produktsicherheit entsprochen und somit im Verhältnis zum Kunden keine Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes vorgelegen hat.
    4. Soweit die Haftung von extrutec aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von extrutec.
    5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn extrutec die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
    6. Soweit extrutec technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von extrutec geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  10. Eigentumsvorbehalt 
    1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden im Sinne von von Ziff. 7.1 das Eigentum von extrutec.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes gemäß Ziff. 1 bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Kunden) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechts dienen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, liegt eine  wesentliche Vertragsverletzung vor.
  11. Gewerbliche Schutzrechte
    1. extrutec steht nach Maßgabe dieser Ziff. 11 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
    2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird extrutec nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt extrutec dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 9 dieser Lieferbedingungen.
    3. Bei Rechtsverletzungen durch von extrutec gelieferten Produkten anderer Hersteller oder Vorlieferanten wird extrutec nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen extrutec bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. 11 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
  12. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische-Klausel
    1. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Moos (Bundesrepublik Deutschland), der Sitz von extrutec. Abweichend von Satz 1 ist extrutec jedoch berechtigt, den Kunde auch vor den Gerichten am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu verklagen.
    2. Für diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Schweiz unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
  13. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages   und/oder          der Lieferbedingungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
    2. Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte der extrutec GmbH mit Sitz in Moos

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1. Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der extrutec GmbH („extrutec“) gegenüber den in Abs. 1.3 genannten Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass extrutec in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    2. Die Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als extrutec ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn extrutec in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Übrigen ist die Geltung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausgeschlossen, auch wenn extrutec diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
    3. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem inländischen öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
    4. Gegenüber den außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“ von extrutec.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Rücktritt, Minderung oder Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
    6. Bezugnahmen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in den Lieferbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Bezugnahme, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
    1. Angebote von extrutec sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden durch extrutec Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden.
    2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist extrutec berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
    3. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von extrutec zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. extrutec kann die Annahme auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklären.
    4. Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. In Bezug auf den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von extrutec maßgebend. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Warenbeschreibungen, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt
    1. Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigem dem Kunden von extrutec überlassenen Informationsmaterial (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sowie produktbeschreibende Angaben (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Garantien müssen ausdrücklich vereinbart werden.
    2. extrutec behält sich Materialänderungen und andere handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, soweit dadurch die vereinbarte Funktion und optische Erscheinung nicht verändert wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
    3. Weitergehende Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von extrutec nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
    4. extrutec behält sich an den dem Kunden übergegebenen Unterlagen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Gegenständen, insbesondere an Kostenvoranschlägen und Mustern alle gegebenenfalls bestehenden Eigentumsrechte, Urheberrechte, Namensrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Unterlagen und Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Gegenüber Dritten sind die genannten Unterlagen und Gegenständer geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt ist.
  4. Liefer- und Leistungsfristen und -termine
    1. Von extrutec in Aussicht gestellte Liefer- und Leistungsfristen und -termine (auch in Auftragsbestätigungen) sind nur verbindlich, wenn extrutec ausdrücklich eine feste Frist oder einen festen Termin zugesagt oder vereinbart hat.
    2. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger vom Kunden zu beantwortender produktbezogener Fragen sowie der Angabe der von dem Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Leistungen, insbesondere der gewünschten Ausstattung des Liefergegenstandes.
    3. Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang (Ziff. 5.3) bewirkenden Umstände eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine. Bei Lieferverzögerungen, die extrutec zu vertreten hat, haftet extrutec nur in dem in Ziff. 9 genannten Umfang.
    4. Sofern extrutec verbindliche Liefer- und Leistungsfristen und -termine aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Pandemien oder ähnliche Ereignisse) oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer, unvermeidbarer und außerhalb des Einflussbereichs von extrutec liegender und von extrutec nicht zu vertretender Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Angriffe Dritter auf das IT-System von extrutec trotz Einhaltung der üblichen Sorgfalt, Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts) nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen und -termine - auch während eines Verzugs - um die Dauer der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt extrutec dem Kunden unverzüglich mit. Wenn die Störung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird extrutec unverzüglich erstatten. Bei Liefergegenständen, die extrutec nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
    5. Der Eintritt des Lieferverzugs von extrutec bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät extrutec in Folge einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist der Schadensersatz wegen der Liefer- bzw. Leistungsverzögerung, der neben der Lieferung/Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % des Liefer-/Leistungswerts (Nettopreis), maximal jedoch auf 5 % des Liefer- /Leistungswerts begrenzt. extrutec bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder ein nur wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Macht der Kunde in den genannten Fällen Schadensersatz statt der Lieferung bzw. Leistung geltend, ist dieser Schadensersatzanspruch auf 15 % des Liefer-/Leistungswerts begrenzt. Die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht beim Verzug in Folge von Vorsatz oder groben Verschuldens, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.
    6. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 8 dieser Lieferbedingungen und die gesetzlichen Rechte von extrutec, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben von dieser Regelung unberührt.
  5. Lieferumfang, Versand, Gefahrübergang, Abnahme und Transportversicherung
    1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versandart und des Versandwegs im freien Ermessen von extrutec.
    2. extrutec kann aus begründetem Anlass Teillieferungen und/oder -leistungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, extrutec erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware für die den Transport ausführende Person über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder die Kosten des Transports oder Versands aufgrund besonderer Vereinbarung von extrutec übernommen werden. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
    4. Verzögert sich der Versand der Ware bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die extrutec nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
    5. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
    6. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von extrutec über die Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme nicht bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigern. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
      - die Lieferung und, sofern extrutec auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist
      - extrutec dies dem Kunden unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat
      - seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
      - der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines extrutec angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
    7. Für den Fall, dass der Kunde sich in Bezug auf die Liefergegenstände in Annahmeverzug befindet, ist extrutec berechtigt, dem Kunden sämtliche, durch die nicht rechtzeitige Annahme der Liefergegenstände entstandenen erforderlichen Mehraufwendungen, zu berechnen. Bei Lagerung in den Räumen von extrutec wird ein Lagergeld in ortsüblicher Höhe berechnet.
  6. Preise
    1. Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang in EUR ab Lager zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
    2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von extrutec enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von extrutec zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von extrutec (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
    4. Hat extrutec die Aufstellung oder Montage übernommen, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung auch alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.
  7. Zahlungsbedingungen, Kreditwürdigkeit des Kunden
    1. Rechnungen von extrutec sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 14 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung durch den Kunden fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn extrutec über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang).
    2. extrutec ist berechtigt, für Teillieferungen und/oder -leistungen im Sinne der Ziff. 5.2 Teilrechnungen zu erstellen.
    3. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien von extrutec als Zahlungsmittel entgegengenommen. In diesen Fällen gilt die Zahlung erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf dem angegebenen Konto von extrutec als erfolgt. Sämtliche mit der Bezahlung durch Wechsel oder Scheck entstehenden Kosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
    4. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
    5. Mit Ablauf der unter Ziffer 7.1 genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Weiterhin hat extrutec im Fall des Zahlungsverzugs mit einer Entgeltforderung Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Verzugspauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. extrutec behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von extrutec durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist extrutec berechtigt, die Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann extrutec dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist extrutec berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
    7. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tilgen die bei extrutec eingehenden Zahlungen des Kunden dessen Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit gemäß Ziff. 7.1.
  8. Untersuchungspflicht, Mangelhaftigkeit, Mängelrüge, Rechte des Kunden bei Mängeln, Verjährung
    1. Für die Rechte des Kunden bei Sachund Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach deren Ablieferung zu untersuchen und Mängel jeglicher Art unter Angabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu rügen. Die Rüge muss extrutec bei offenen Mängeln oder anderen Mängeln, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, innerhalb von acht Werktagen ab Ablieferung, bei versteckten bzw. anderen Mängeln innerhalb von acht Werktagen ab dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte, zugehen. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Entspricht die Rüge nicht den genannten Erfordernissen, gilt der Liefergegenstand hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.
    3. Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Der Kunde kann in diesem Fall - vorbehaltlich Ziff. 8.4 bis 8.11 - als Nacherfüllung nach der Wahl von extrutec entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Das Recht von extrutec, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Kunde hat extrutec die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
    4. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn extrutec ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Ist extrutec zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere, wenn sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die extrutec zu vertreten hat, verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
    5. Keine Sachmängelansprüche entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, Änderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden die zu einem Mangel führen, nicht den von extrutec gestellten Anforderungen entsprechende Packmaterialien und zu verpackende Produkte, klimatischen oder chemischen Einflüssen, sofern sie nicht auf das Verschulden von extrutec zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde ohne Zustimmung von extrutec den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    6. extrutec ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten (sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten) trägt bzw. erstattet extrutec nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann extrutec vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, der Kunde konnte das Nichtvorliegen des Mangels nicht erkennen.
    8. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die extrutec aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird extrutec nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen extrutec bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen extrutec gehemmt.
    9. Die Verjährungsfrist beträgt für Rechtsund Sachmängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang; längstens jedoch 18 Monate ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von extrutec oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Frist gilt auch nicht soweit das Gesetz zwingend eine längere Frist vorschreibt.
    10. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
    11. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haftet extrutec nur in den in Ziff. 9 genannten Grenzen.
    12. Der Kunde ist verpflichtet, extrutec innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren.
  9. Haftung, Schadensersatz
    1. extrutec haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie gesetzlich in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet extrutec für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist sowie bei einer von extrutec zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    2. Verletzt extrutec im Übrigen mit einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragsflicht oder eine Kardinalpflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, so ist die Ersatzpflicht von extrutec auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zu den Verpflichtung nach Satz 1 gehören die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggfs. Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
    3. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass extrutec insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haftet. Insbesondere besteht eine weitergehende Haftung bei einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit nicht.
    4. Soweit die Haftung von extrutec aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von extrutec.
    5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn extrutec die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
    6. Soweit extrutec technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von extrutec geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. extrutec behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände (im Folgenden „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und extrutec bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen sowie falls ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird unverzüglich zu unterrichten.
    3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von extrutec gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an extrutec ab; extrutec nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen extrutec und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an extrutec abgetretenen Forderungen treuhänderisch für extrutec im eigenen Namen einzuziehen. extrutec kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber extrutec in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist extrutec berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
    4. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist extrutec zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Das Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die Ausübung des Rücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, extrutec hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Rücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn extrutec die Rücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. extrutec ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern extrutec die Verwertung zuvor angedroht hat. In der Androhung hat extrutec dem Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.
    5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für extrutec. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt extrutec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt extrutec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde extrutec anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes wird. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von extrutec unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    6. Übersteigt der realisierbare Wert der extrutec nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, wird extrutec insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit extrutec bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an extrutec entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
  11. Schutzrechte
    1. extrutec steht nach Maßgabe dieser Ziff. 11 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
    2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird extrutec nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt extrutec dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 9 dieser Lieferbedingungen. 11.3 Bei Rechtsverletzungen durch extrutec gelieferte Produkte anderer Hersteller wird extrutec nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen extrutec bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. 11 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
  12. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische-Klausel
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Vertragsparteien ist Moos (Bundesrepublik Deutschland), der Sitz von extrutec. Abweichend von Satz 1 ist extrutec jedoch berechtigt, den Kunde auch vor den Gerichten am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
    2. Für diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
    3. Soweit der Vertrag oder diese Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(Stand: Dezember 2021)